Satzung
der
Karnevalsgesellschaft „Ueleberger“
Zülpich – Sinzenich
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Name und Sitz
- Die im Jahre 1948 gegründete Karnevalsgesellschaft führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Ueleberger, Sinzenich“
- Sitz des Vereins ist Zülpich-Sinzenich
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
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Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Ortschaft Zülpich-Sinzenich
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Vereinszweck
- Die KG Ueleberger ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Sinn und Zweck der Karnevalsgesellschaft ist es, anderen Menschen Freude zu bereiten.
- Die kulturelle Tätigkeit der Gesellschaft ist es, das rheinische Brauchtum zu pflegen und zu erhalten.
- Die Gesellschaft ist bestrebt, jugendliche Mitglieder für die Arbeit der Gesellschaft und zur Pflege des rheinischen Brauchtums zu gewinnen.
- Die Gesellschaft ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
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Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern.
- Mitglied ist, wer den Beitrag bezahlt.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und alle Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- Gegen Zweck und Ziele der Gesellschaft verstoßen,
- Das Ansehen oder die Belange der Gesellschaft schädigen,
- Den Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht bezahlen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
Dem Betroffenen ist über den Ausschluss Mitteilung zukomme zu lassen. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb vier Wochen nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand erfolgen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
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Beiträge
- Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu entrichten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unterhaltsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bereits bezahlte Beiträge werden bei Tod, Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Organe der Gesellschaft
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
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Mitgliederversammlung
- An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder der Gesellschaft teilnahmeberechtigt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und den Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben.
- Der Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mi einer Frist von einer Woche und Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden und muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eiberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Jahres- und Kassenbericht
- Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei laufende Geschäftsjahre
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen
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Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich nicht geheim.
- Abstimmungen und Wahlen können jedoch geheim durchgeführt werden, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies für erforderlich hält.
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Vorstand
- Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, setzt sich zusammen aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem Kassierer.
Der Vorstand kann zwecks eventuell notwendiger Arbeitsentlastung zusätzliche Mitglieder als „erweiterten Vorstand“ berufen, bzw. bereits ernannte Mitglieder des erweiterten Vorstandes entlassen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden, sie gelten nicht als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vereinsmitglieder sind mit einem Rundschreiben über die Benennung des erweiterten Vorstandes innerhalb eines Monats zu informieren.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
- Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Kassierer, führt die Vereinsgeschäfte im Sinne des §26 BGB, leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und unterzeichnet mit dem Kassierer die Niederschriften.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden einstimmig gefasst. Bei einer Erweiterung des Vorstandes gemäß § 9, Absatz (1) werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des anwesenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes gefasst. Beschlüsse äußerster Dringlichkeit können vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Kassierer, gefasst werden. Diese Dringlichkeitsbeschlüsse sind nachträglich dem Kassierer bzw. dem Vorsitzenden und dem evtl. berufenden erweiterten Vorstand bekannt zu geben.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
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Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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Auflösung der Gesellschaft
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zülpich, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Sinzenich zu verwenden.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
- Abschrift der Satzung vom 23.11.2008 -